Zur Prüfung befähigte Person von Regalanlagen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Vermittlung der Prüffachkunde
TÜV Saarland Bildung + Consulting GmbHBeschreibung
- Einführung, Rechtsgrundlagen, Begriffe und gültige Normen
- BetrSichV und die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201, 1111 Gefährdungsbeurteilung und 2121 Teil 3 und 4
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.1
- DGUV Information 208-043 und DGUV Regel 108-007
- DIN EN 15635, DIN EN 15095, DIN EN 15620, DIN EN 15629 und DIN EN 15512
- Grundlagen für die zu Prüfung befähigte Person nach BetrSichV § 2 (6) und TRBS 1203
- Verantwortung und Haftung
- Prüfungsablauf, Inspektionsablaufplan, Dokumentation
- Regalarten, Montage und Statik
- Bestimmungsgemäße Nutzung und Sicherheit der Lagereinrichtung
- Anforderungen an den Betrieb
- Ein- und Auslagern, Änderung der Anordnung
- Unfallgefahren
- Kennzeichnungen an Lagereinrichtungen, Herstellerunterlagen
- Sichtkontrolle und Experteninspektion
- Unfallgeschehen und Beschädigungen an Regalanlagen, Verminderung des Sicherheitsniveaus bzw. der Sicherheitsreserven durch Beschädigungen
- Grenzwerte für Verformungen, Messverfahren, Gefahrenstufen
- Bewertung von Schäden
- Zusammenfassung und schriftliche Erfolgskontrolle
Sonstige Infos
ZIEL:
Sie als betriebserfahrene Person mit geeigneter Berufsausbildung und der Fachkunde zur Beurteilung des sicheren Zustands der Arbeitsmittel können im Betrieb als zur Prüfung befähigte Person bestellt werden und im Anschluss eigenverantwortlich die Prüfung der Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung § 14 durchführen.
Dieses eintägige Seminar vermittelt Ihnen diese Inhalte der Vorschriften und Regelwerke für die Durchführung der Prüfungen an Regalanlagen nach den Vorgaben der DIN EN 15635 unter Berücksichtigung der DGUV Regel 108-007. Es beinhaltet die Qualifikation für die mindestens jährliche Experteninspektion nach Art. 9.4.2.3 der DIN EN 15635.
ZIELGRUPPE:
Betriebserfahrenes Fachpersonal, das zukünftig als zur Prüfung befähigte Person bestellt werden soll.
ABSCHLUSS:
TÜV-Teilnahmebescheinigung
HINWEIS:
Der Unternehmer kann Personen, die die Voraussetzungen nach BetrSichV § 2 (6) und TRBS 1203 erfüllen, mit der Durchführung der Prüfungen nach § 14 BetrSichV beauftragen.
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Kompetenzen bündeln und ausbauen, Erfahrungen sammeln und daraus lernen, neue Aufgabengebiete erkennen und deren Chancen nutzen. So fasst das Team von TÜV Saarland Bildung + Consulting den Werdegang des Unternehmens zusammen. 1871 in Kaiserslautern als Selbsthilfeorganisation zur technischen Sicherheitsüberprüfung von...
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