Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Die Abgabe der Steuererklärung steht vor der Tür und Sie wissen nicht, wie Sie die Tätigkeit im Home-Office darin berücksichtigen, um die Steuerlast zu senken? Wir zeigen Ihnen verschiedene Möglichkeiten auf.

Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Steuererklärung 2020: So berücksichtigen Sie die Arbeit im Home-Office

Die Wohnung wird zum Arbeitsort, das Pendeln entfällt und die Abgabe der Steuererklärung 2020 steht vor der Tür. Wie geht man nun aber mit diesen veränderten Bedingungen um, wenn die Pendlerpauschale wegfällt oder deutlich reduziert ist, dafür jedoch die Kosten zu Hause durch die Arbeit im Home-Office in die Höhe geschossen sind? Das hängt letztendlich davon ab, ob Sie über ein separates Arbeitszimmer verfügen und wenn ja, ob dieses bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Doch auch wer kein Arbeitszimmer hat, während der Corona-Pandemie vom Küchentisch aus gearbeitet hat, kann profitieren und die Steuerlast senken: nämlich von der Home-Office-Pauschale

Wir geben Ihnen einen kleinen Überblick, welche Möglichkeiten es gibt, die Arbeit im Home-Office in der Steuererklärung als Werbungskosten (Anlage N der Steuererklärung) oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) zu berücksichtigen.

1. Arbeitszimmer als Zentrum der gesamten beruflichen Tätigkeit: Voller Kostenabzug

Die Voraussetzungen, die das heimische Arbeitszimmer für einen vollen Kostenabzug zur Verringerung der Steuerlast erfüllen muss, sind hoch: 

  • Der Raum muss häuslich mit dem Wohnraum verbunden sein
  • Es muss ein abgeschlossener Raum sein, eine Arbeitsecke allein reicht nicht
  • Es muss ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen
  • Das Zimmer muss überwiegend beruflich oder betrieblich genutzt werden, lediglich eine private Nutzung von bis zu 10 Prozent ist erlaubt
  • Es muss eine büroähnliche Ausstattung haben, sofern man ein Schreibtischarbeiter ist, private Dinge haben darin nichts verloren

Diese Voraussetzungen gelten auch in Corona-Zeiten, wenn der Arbeitgeber Home-Office zum Infektionsschutz angeordnet hat und nicht im Betrieb gearbeitet werden durfte. Eine entsprechende Bescheinigung vom Arbeitgeber, die den Zeitraum für diese Auflage umfasst,  sollte vorliegen. Diese kann zusammen mit Fotos vom heimischen Arbeitsplatz als Nachweis dem Finanzamt vorgelegt werden, wenn das Arbeitszimmer als solches nicht sofort anerkannt wird. Steuerexperten geben an, dass der volle Kostenabzug möglich ist, sofern man während der Corona-Pandemie mindestens drei Tage die Woche, wenn nicht sogar die ganze Zeit, im heimischen Arbeitszimmer gearbeitet hat.

Erfüllt das Arbeitszimmer die Voraussetzungen, lassen sich u.a. folgende Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anteilig absetzen (Verhältnis des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche):

  • Miete 
  • Gebäudeabschreibung und Schuldzinsen für Kredite (bei Eigentümern)
  • Energie-, Wasser- und Abwasserkosten
  • Reinigungskosten
  • Grundsteuer
  • Schornsteinfegergebühren
  • Müllabfuhrgebühren
  • Wohngebäude- und Hausratversicherung
  • Renovierungskosten, die das ganze Haus betreffen


Vollabzugsfähig
sind vor allem:

  • Renovierungskosten für das Arbeitszimmer
  • Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers, z.B. Tapeten, Lampen, Gardinen
  • Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, z.B. Bürostuhl, Schreibtisch, Regale
  • Arbeitsmittel


2. Kein anderer Arbeitsplatz: Begrenzter Kostenabzug bis 1.250 Euro

Steht einem für seine Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, zum Beispiel bei Lehrern, die keinen eigenen Schreibtisch in der Schule oder Arbeitnehmern, die keinen eigenen Arbeitsplatz in der Firma haben, ist ein Abzug von Werbungskosten von maximal 1.250 Euro im Jahr möglich. Ein Nachweis des Arbeitgebers, dass er keinen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellt, ist für die Anerkennung von Vorteil. 

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde die Rechtsprechung dahingehend gelockert, so dass auch Mitarbeiter, die bis zu zwei Tagen die Woche zu Hause gearbeitet haben und die restliche Zeit im Unternehmen, für den entsprechenden Zeitraum bis zu 1.250 Euro absetzen können.

3. Sonderregelung durch Corona für 2020 und 2021: Home-Office-Pauschale

Von dieser Regelung können letztendlich alle Gebrauch machen: Das Vorhandensein eines Arbeitszimmers spielt keine Rolle. Ob im Schlafzimmer, vom Küchentisch oder im Garten gearbeitet wurde, ist unwesentlich. 5 Euro pro Home-Office-Arbeitstag können für die Jahre 2020 und 2021 veranschlagt werden, allerdings nur bis zu 120 Tagen im Jahr. So sind es in der Summe nicht mehr als 600 Euro, die als Werbungskosten für die Arbeit zu Hause angerechnet werden dürfen. Mit der Pauschale sind die Mehraufwendungen für Miete sowie Nebenkosten abgegolten. Berufliche Telefon- und Internetkosten können mit 20 Prozent des Rechnungsbetrags ohne Einzelnachweis zusätzlich abgesetzt werden.

Knackpunkt: Die Home-Office-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale mit eingerechnet. Von ihr profitieren also nur Arbeitnehmer, die mehr als 1.000 Euro Werbungskosten erreichen. Steht ein Arbeitszimmer zur Verfügung, lassen sich die Arbeitszimmerkosten weiterhin absetzen. 

#Autor#

Vanessa Schäfer

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Vanessa arbeitete fast 7 Jahre als Head of Content bei kursfinder.de. Als kreativer Kopf hat sie mit ihrem Redaktionsteam redaktionelle Beiträge und Reports erstellt. Außerdem versorgte sie die Nutzer:innen des Portals mit Lesestoff rund ums Thema Weiterbildung und Berufsalltag durch den kursfinder-Newsletter und war zuständig für die Pressearbeit. (weniger anzeigen)

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Vanessa arbeitete fast 7 Jahre als Head of Content bei kursfinder.de. Als kreativer Kopf hat sie mit ihrem Redaktionsteam redaktionelle Beiträge und Reports erstellt. Außerdem versorgte sie die Nutzer:innen des Portals mit Lesestoff rund ums Thema Weiterbildung und Berufsalltag durch den kursfinder-Newsletter und war zuständig für die Pressearbeit.

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