Assistenz auf vier Pfoten

🐕‍🦺 Assistenzhunde ermöglichen beeinträchtigten Menschen die Teilhabe am Berufsleben und dürfen nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) offiziell mit an den Arbeitsplatz. Wir geben einen Überblick.

Assistenz auf vier Pfoten

Assistenzhunde am Arbeitsplatz ermöglichen die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am Berufsleben 

Labrador Molly warnt ihr Herrchen, wenn sein Blutzuckerwert unter 70 oder über 250 steigt. Pudelmischling Pacco stupst sein Frauchen wenige Minuten vor einem ihrer Epilepsieanfälle an, so dass sie sich an einen sicheren Platz zurückziehen kann. Border Collie Damira geht immer vorne raus, öffnet ihrem Halter Türen und betätigt den Lichtschalter. Der Halter sitzt im Rollstuhl. Und auch für Retriever-Dame Sunny ist ein Leben ohne Frauchen undenkbar. Sie ist ihr Blindenführhund. Sehen die Aufgaben der Vierbeiner auch alle unterschiedlich aus, so haben die Hunde eins gemeinsam: Sie gelten gesetzlich als Assistenzhunde – und dürfen damit offiziell auch mit an den Arbeitsplatz. 

Dass Hunde am Arbeitsplatz Resilienzförderer sein und zum Wohlbefinden der Mitarbeitenden beitragen können, ist nichts Neues. Doch generell liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er Bürohunde duldet oder nicht. Bei Assistenzhunden ist das anders. Mit dem Teilhabestärkungsgesetz hat der Deutsche Bundestag 2021 auch gesetzliche Regelungen zu Assistenzhunden beschlossen. Das Gesetz stärkt nicht nur die Rechte von Menschen mit Behinderung, sondern enthält zugleich Bedingungen, die ein Hund erfüllen muss, um als Assistenzhund zu gelten. 

Was ist ein Assistenzhund? 

Assistenzhunde sind ausgebildete Hunde, die Menschen mit verschiedenen Behinderungen begleiten und ihnen helfen, alltägliche Aufgaben zu meistern. Sie kompensieren die Einschränkungen ihrer Halter:innen und unterstützen sie in ihrer Selbstständigkeit und Selbstwirksamkeit, z.B. so, dass sie einer Berufstätigkeit nachgehen können. 

Das Gesetz teilt Assistenzhunde in fünf Typen ein: 

  • Blindenführhunde:  
    Unterstützen sehbeeinträchtigte oder blinde Personen bei der Orientierung, führen und weisen auf Hindernisse hin. 

  • Signal-/Gehörlosenhunde: 
    Unterstützen gehörbeeinträchtigte oder taube Menschen, indem sie akustische Signale durch Berührungen weitergeben. 

  • Medizinische Signalhunde: 
    Warnen Menschen mit chronischen Erkrankungen vor gefährlichen Veränderungen, etwa beim Stoffwechsel oder der Psyche. 

  • Servicehunde: 
    Unterstützen Menschen bei der Mobilität, z.B. Rollstuhlbegleithunde. 

  • Kombinationshunde: 
    Unterstützen Menschen mit Mehrfachbehinderung. Sie kombinieren Eigenschaften verschiedener Assistenzbereiche. 

Hunde müssen nicht draußen bleiben 

Anders als Bürohunde müssen Assistenzhunde am Arbeitsplatz zugelassen werden – das regelt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Ausnahme sind zwingende Gründe, etwa dann, wenn hygienische Anforderungen es nicht zulassen, dass ein Hund sich in einem Arbeitsbereich aufhält, oder Kolleginnen und Kollegen eine Hundehaarallergie haben. 

Das neue Teilhabestärkungsgesetz von 2021 untersagt öffentlichen Stellen und Betreibenden von Einrichtungen für den allgemeinen Publikumsverkehr die Verweigerung des Zutritts für ausgebildete Assistenzhunde, die einen Menschen mit Handicap begleiten. Auch hier gibt es Ausnahmen, nämlich dann, wenn der Zutritt des Assistenzhundes eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.  

Fall vor dem Landesarbeitsgericht Mainz 

Willkommen sind Assistenzhunde dennoch nicht überall. Das zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz. Dort hat eine Frau mit posttraumatischer Belastungsstörungen gegen ihren Arbeitgeber geklagt, der ihr das Mitbringen ihres Assistenzhundes untersagt hatte. Laut Arbeitgeber sei der Hund gefährlich und habe die betrieblichen Abläufe nachhaltig gestört. Vor Gericht erhielt der Arbeitgeber recht: Das Landesarbeitsgericht Mainz begründete seine Entscheidung damit, dass es bei der Beurteilung des Tieres nicht darauf ankomme, ob das Hund objektiv gefährlich sei, sondern ob er von anderen Mitarbeitenden als bedrohlich empfunden werde und Arbeitsabläufe störe. 

Der Fall zeigt: Das Gemeinwohl geht über das Alleinwohl. Pauschal die Mitnahme eines Assistenzhundes ablehnen, darf der Arbeitgeber nicht. Das ist nicht mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar, nach dem die Tiere als medizinische Hilfsmittel anerkannt sind. Labrador Molly, Pudelmischling Pacco, Border Collie Damira und Retriever-Dame Sunny hatten am Arbeitsplatz ihrer Halter:innen bisher noch keine Probleme – ganz im Gegenteil. Sie sind dort Teil der Teams, haben ihren festen Platz und sind als Assistenz auf vier Pfoten unverzichtbar und willkommen. 

#Autor#

Vanessa Schäfer

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Vanessa arbeitete fast 7 Jahre als Head of Content bei kursfinder.de. Als kreativer Kopf hat sie mit ihrem Redaktionsteam redaktionelle Beiträge und Reports erstellt. Außerdem versorgte sie die Nutzer:innen des Portals mit Lesestoff rund ums Thema Weiterbildung und Berufsalltag durch den kursfinder-Newsletter und war zuständig für die Pressearbeit. (weniger anzeigen)

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Vanessa arbeitete fast 7 Jahre als Head of Content bei kursfinder.de. Als kreativer Kopf hat sie mit ihrem Redaktionsteam redaktionelle Beiträge und Reports erstellt. Außerdem versorgte sie die Nutzer:innen des Portals mit Lesestoff rund ums Thema Weiterbildung und Berufsalltag durch den kursfinder-Newsletter und war zuständig für die Pressearbeit.

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