Für welche Weiterbildungen besteht ein Anspruch?
- für berufliche und politische Weiterbildungen
- für die Qualifizierung für Ehrenämter
- für längerfristige Aufstiegs- und Anpassungsfortbildungen
- für Weiterbildungen, die von einer anerkannten Bildungseinrichtung durchgeführt werden
- für Weiterbildungen, die im Schnitt mindestens 6 Zeitstunden Unterricht täglich umfassen
- für Weiterbildungen mit einer Mindestdauer von 1 Tag
Hier geht's zu Bildungsurlauben
Wieviel Anspruch auf Bildungsurlaub besteht?
- Bei einer Vollzeitbeschäftigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub im Jahr (eine Übertragbarkeit auf Folgejahre ist nicht möglich), bei einer Teilzeitbeschäftigung ist der Anspruch geringer.
- Für Auszubildende und Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) beträgt der Anspruch 5 Tage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit.
Wann besteht überhaupt ein Anspruch?
- wenn man Arbeitnehmer mit Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg ist
- nach einer Betriebszugehörigkeit von 12 Monaten
- für Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg
- bei Auszubildenden und Studierenden der DHBW beschränkt sich der Anspruch auf politische Weiterbildung und die Qualifizierung auf bestimmte Ehrenämter
Welche Fristen sind einzuhalten?
8 Wochen vor Seminarbeginn muss der Antrag auf Bildungsurlaub dem Arbeitgeber schriftlich vorliegen. Dieser muss bis spätestens 4 Wochen vor Seminarbeginn den Antrag prüfen, ihn gestatten oder ablehnen.
Welche Einschränkungen gibt es?
- Der Arbeitgeber darf betriebseigene Schulungen unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen, so dass der Anspruch reduziert wird.
- In Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten darf der Arbeitgeber den Bildungsurlaub ablehnen.
- Wenn schon mindestens 10 % des im Betrieb bestehenden Anspruchs auf Bildungsurlaub genehmigt wurde, darf der Arbeitgeber ebenfalls ablehnen.
Rechtsgrundlage
Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg
Mehr Informationen zur Bildungszeit in Baden-Württemberg finden Sie hier.
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