Kind in Quarantäne: Was wird nun aus dem Job?

Das Kind hatte Kontakt zu einer positiv auf Corona getesteten Person und muss in Quarantäne. Wie sieht es aber mit der Betreuung aus? Und was wird aus dem Job der Eltern? Die wichtigsten Fragen dazu beantworten wir Ihnen im FAQ.

Kind in Quarantäne: Was wird nun aus dem Job?

FAQ: Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Freistellung, Entschädigung und Einbußen

“We don’t need no education” ertönt die Stimme Pink Floyds seit Anfang der 80er Jahre im Radio, ein Protest gegen das autoritäre Schulsystem der Nachkriegszeit. Jahrzehnte später hat sich nicht nur das Schulsystem maßgeblich gewandelt: Seit Beginn der Corona-Pandemie hat Schulunterricht an Wertschätzung gewonnen. Denn die letzten Wochen und Monate haben gezeigt, dass Schule keine Selbstverständlichkeit ist. Befreiung von der Schulpflicht, digitaler Unterricht, geschlossene Schulen, Home-Schooling durch Lehrer und Eltern: Vor allem für Familien keine leichte Situation. Muss das Kind dann auch noch in Quarantäne, ist das Chaos komplett.

Denn was wird aus dem Job der Eltern, wenn das Kind in Quarantäne und betreut werden muss? Die wichtigsten Fragen dazu wollen wir in unserem FAQ beantworten. 

Eins jedoch vorweg: Eine Quarantänepflicht besteht unabhängig davon, ob das Kind Symptome zeigt oder nicht. Hatte es Kontakt zu einer positiv auf Covid-19 getesteten Person, ganz gleich ob Mitschüler, Lehrer oder sonstiger Kontakt, kann das Gesundheitsamt eine 14-tägige Quarantäne anordnen. Damit soll das Risiko einer weiteren Ausbreitung minimiert werden. 

Müssen Eltern und Geschwister auch in Quarantäne, sobald eins der Kinder in Quarantäne ist?

Müssen Eltern zur Arbeit erscheinen, wenn ihr Kind in Quarantäne ist?

Für welches Kindesalter gilt die Betreuungspflicht?

Bekommen Arbeitnehmer Geld, wenn sie ihrer Betreuungspflicht nachkommen anstatt arbeiten zu gehen?

Von wem bekommen Eltern die Entschädigung gezahlt?

Erleiden Eltern finanzielle Einbußen, wenn sie zu Hause ihr in Quarantäne befindliches Kind betreuen?

Wie lange können Eltern vom Erstattungsanspruch Gebrauch machen?

Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?

Müssen Eltern dem Arbeitgeber einen Nachweis vorlegen?

Welche Alternativen gibt es für Eltern?

Müssen Eltern und Geschwister auch in Quarantäne, sobald eins der Kinder in Quarantäne ist?

Nein. Hatte lediglich das Kind Kontakt zu einer positiv auf Covid-19 getesteten Person, besteht die Quarantänepflicht zunächst nur für das Kind und nicht für die Angehörigen desselben Haushalts. Anders verhält es sich, wenn das Kind selbst positiv getestet wurde: Dann müssen auch Eltern und Geschwister in Quarantäne.

Müssen Eltern zur Arbeit erscheinen, wenn ihr Kind in Quarantäne ist?

Die Aufsichtspflichten gegenüber Kindern werden über berufliche Pflichten gestellt. Kann im Falle von einer Quarantäneanordnung die Betreuung für das Kind nicht anderweitig sichergestellt werden, greift für Eltern der Entschädigungsanspruch nach dem überarbeiteten Infektionsschutzgesetz – so, als wenn der Arbeitnehmer selbst in Quarantäne wäre.

Für welches Kindesalter gilt die Betreuungspflicht?

Dem Gesetz nach gilt ein Kind bis einschließlich des zwölften Lebensjahres als betreuungsbedürftig. Ausnahme hiervon sind Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind. Für diese gibt es keine Altersgrenze. Eltern haben in dem Fall also auch dann einen Entschädigungsanspruch, wenn das behinderte Kind volljährig ist.

Bekommen Arbeitnehmer Geld, wenn sie ihrer Betreuungspflicht nachkommen anstatt arbeiten zu gehen?

Ja, im neuen Infektionsschutzgesetz sind Entschädigungen für betroffene Arbeitnehmer geregelt, die einen Dienstausfall erleiden. Hier heißt es: 

Eine erwerbstätige Person erhält eine finanzielle Entschädigung, wenn

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird
  • die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und
  • die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Kurzum: Der Entschädigungsanspruch gilt bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen.

Von wem bekommen Eltern die Entschädigung gezahlt?

Arbeitgeber sind für die Auszahlung der Entschädigung verantwortlich. Erstere haben einen Erstattungsanspruch und können bei den zuständigen Behörden einen Erstattungsantrag stellen. Möglich ist für Arbeitgeber auch, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.  

Erleiden Eltern finanzielle Einbußen, wenn sie zu Hause ihr in Quarantäne befindliches Kind betreuen?

Ja, Eltern erleiden finanzielle Einbußen, weil sie während der Betreuung ihres Kindes in Quarantäne nicht den vollen Lohn, sondern 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls, jedoch maximal 2.016 Euro im Monat, erhalten.

Wie lange können Eltern vom Erstattungsanspruch Gebrauch machen?

Für jede erwerbstätige Person wird die Entschädigung für bis zu zehn Wochen gestattet, für Alleinerziehende maximal 20 Wochen. Dieser Maximalzeitraum muss nicht am Stück genutzt werden. Arbeitet nur ein Elternteil, besteht kein Anspruch, weil in dem Fall der Partner die Betreuung des Kindes übernehmen kann. 

Die Gesetzesregelung über die Entschädigung ist (vorerst) bis zum 31. März 2021 begrenzt.

Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?

Wer eine Entschädigung bekommt, für den bleibt der bestehende Versicherungsschutz bestehen. Er wird in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fortgeführt.

Dabei zahlt in der Regel der Arbeitgeber zunächst die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 Prozent des Arbeitsentgelts. Er kann sich diese Beiträge später erstatten lassen. 

Müssen Eltern dem Arbeitgeber einen Nachweis vorlegen?

Das liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Da es sich um eine Freistellung und keinen Urlaub handelt, kann der Arbeitgeber einen Nachweis verlangen. Er muss jedoch zumindest informiert sein. Als Nachweis für ein Kind in Quarantäne gilt die behördliche Quarantäneverordnung, bei einer Erkrankung des Kindes das Attest vom Arzt.

Welche Alternativen gibt es für Eltern?

Nicht alle Eltern wollen und können sich finanzielle Einbußen erlauben. Deshalb lohnt es sich, auch über Alternativen nachzudenken. Denkbar ist zum Beispiel der Abbau von Überstunden, so dass es nicht zu Verdienstausfall kommt. Sofern möglich und noch nicht geschehen, können Eltern den Vorgesetzten auch um die Arbeit im Home-Office bitten oder eine andere individuelle Regelung finden, zum Beispiel in den späten Nachmittag- und Abendstunden arbeiten, wenn der Partner sich dann um die Betreuung des Kindes kümmern kann. Wichtig bei diesen Regelungen sind neben Transparenz und Kompromissbereitschaft vor allem das Entgegenkommen des Arbeitgebers: Natürlich kann ein Arbeitnehmer im Home-Office nicht genauso produktiv sein wie sonst, wenn er nebenher ein Kind betreut. Aber er leistet mehr als bei einer Freistellung. Unternehmen sollten den Angestellten die Situation nicht noch unnötig kompliziert machen.

(zuletzt aktualisiert: 20.01.2021)

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Vanessa Schäfer

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Vanessa arbeitete fast 7 Jahre als Head of Content bei kursfinder.de. Als kreativer Kopf hat sie mit ihrem Redaktionsteam redaktionelle Beiträge und Reports erstellt. Außerdem versorgte sie die Nutzer:innen des Portals mit Lesestoff rund ums Thema Weiterbildung und Berufsalltag durch den kursfinder-Newsletter und war zuständig für die Pressearbeit. (weniger anzeigen)

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Vanessa arbeitete fast 7 Jahre als Head of Content bei kursfinder.de. Als kreativer Kopf hat sie mit ihrem Redaktionsteam redaktionelle Beiträge und Reports erstellt. Außerdem versorgte sie die Nutzer:innen des Portals mit Lesestoff rund ums Thema Weiterbildung und Berufsalltag durch den kursfinder-Newsletter und war zuständig für die Pressearbeit.

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